Information „Qualifizierter
Anleger“
Gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG gelten als
qualifizierte Anleger:
a.
beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken,
Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter kollektiver
Kapitalanlagen,
b.
beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen,
c.
öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie,
d.
Unternehmen mit professioneller Tresorerie,
e.
vermögende Privatpersonen,
f.
Anleger, die mit einem beaufsichtigten
Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen
haben (wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen sowie Vermögensverwalter
kollektiver Kapitalanlagen).
Gemäss Art. 6 Abs. 2 KKV i.V.m.
Art. 10 Abs. 4 KAG gelten als qualifizierte Anleger ebenfalls:
Unabhängige Vermögensverwalter und Anleger, die mit diesen einen schriftlichen
Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, sofern:
a.
der Vermögensverwalter als Finanzintermediär
dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG)
unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. E GwG),
b.
der Vermögensverwalter den Verhaltensregeln
einer Branchenorganisation untersteht, die von der Aufsichtsbehörde als
Mindeststandards anerkannt sind, und
c.
der Vermögensverwaltungsvertrag den
anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht.
Als vermögende Privatperson gilt, wer
schriftlich bestätigt, direkt oder indirekt über Finanzeinlagen von mindestens
2 Millionen Franken netto zu verfügen.
Als Finanzanlagen gelten namentlich Bankguthaben (auf Sicht oder Zeit),
Treuhandvermögen, Effekten (einschliesslich kollektive Kapitaleinlagen und
strukturierte Produkte), Derivate, Edelmetalle sowie Lebensversicherungen mit
Rückkaufswert.
Nicht als Finanzanlagen gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und
Ansprüche aus Sozialversicherungen (einschliesslich Guthaben der 2. und 3.
Säule).
Die Bestätigung bezüglich der vorhandenen Finanzanlagen muss spätestens im
Zeitpunkt des Angebots oder des Vertriebs der kollektiven Kapitalanlage
vorliegen.
Das Vorhandensein der erforderlichen Finanzanlagen muss vom Werbenden oder
Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen überprüft werden, wenn Zweifel
bezüglich der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen, um als vermögende
Privatperson zu gelten, bestehen.
Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden, wenn die
erforderlichen Finanzanlagen bei der Bank oder dem Effektenhändler, welcher
zugleich die kollektiven Kapitalanlagen anbietet oder vertreibt, hinterlegt
sind.
Private Anlagevehikel, die für Privatpersonen errichtet worden sind, können wie
vermögende Privatpersonen behandelt werde, sofern sie netto über Finanzanlagen
von 2 Millionen Franken verfügen.
Quelle: Rundschreiben der Eidg.
Finanzmarktaufsicht FINMA betr. Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung
über die kollektiven Kapitalanlagen (FINMA-RS 08/8)